Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    „Tanz-Sport-Club Ober-Ramstadt e.V."
    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des zuständigen Landesfachverbandes.
  2. Sitz des Vereins ist Ober-Ramstadt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Förderung des Tanzsportes. Dazu bietet er regelmäßige Übungsstunden für Personen jeden Alters an, bei denen unter Anleitung Tanzen und rhythmisches Bewegen erlernt und geübt werden kann, und er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
  3. Die Turnier- und Sportordnung und die Rechts- und Disziplinar-Ordnung des DTV sind für alle Mitglieder des Vereins in ihrer jeweiligen Fassung unmittelbar verbindlich.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.
  3. Die Aufnahme muss schriftlich, formlos oder mit Aufnahmeformular beim Vorstand beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter  erforderlich.
  4. Dem Mitglied wird eine gedruckte Beitrittsbestätigung ausgehändigt, die als Nachweis der Vereinsmitgliedschaft aufbewahrt werden muss.
  5. Mitglieder sind:
    • Sportausübende (aktive) Mitglieder über 18 Jahre
    • Nichtsportausübende (inaktive) Mitglieder über 18 Jahre
    • Sportausübende Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre
    • Ehrenmitglieder
  6. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Tod
  7. Der Austritt ist grundsätzlich nur zum 30.06. und 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre ist die Kündigung auch zum Ende eines Quartals mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Kündigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren hat durch die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Wegzug kann die Kündigung der Mitgliedschaft zum Monatsende erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten; die Beitrittsbestätigung beizufügen.
  8. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, nur mit der Mehrheit der Stimmen des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen Zahlungsrückstandes von mehr als sechs Monatsbeiträgen trotz mehrmaliger Mahnung,
    • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    • wegen unehrenhafter Handlungen.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
  9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus Beiträgen und Arbeitsstunden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus im Abbuchungsverfahren zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

   Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende bzw. der erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vorher durch eine öffentliche Bekanntmachung in den ,,Odenwälder Nachrichten“ oder durch Brief an die Mitglieder mit Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorsitzenden
    • Bericht des/der Kassenwartes/in
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des/der Kassenwartes/in
    • Entlastung des Vorstandes (vor Neuwahl)
    • Vorstandswahl nach Bedarf
    • Satzungsänderung nach Bedarf
    • Beratung und Beschlussfassung von Anträgen
    • Verschiedenes
  5. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, einen solchen Antrag stellt. Die Einberufung soll spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
  7. Der/Die 1. Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in leiten die Versammlung.
  8. Über den Ablauf der Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Leiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
    Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  9. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgerecht eingeladen wurde.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mind. ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  11. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB besteht aus
    • dem/der 1. Vorsitzenden,
    • dem/der 2. Vorsitzenden,
    • dem/der Kassenwart/in und
    • dem/der Schriftführer/in.
    Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Einzelvertretung berechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
    • dem/der Sportwart/in,
    • dem/der Jugendwart/in
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
    1. Vorsitzender und Kassenwart sollen zukünftig in geraden Jahren sowie 2. Vorsitzender und Schriftführer in ungeraden Jahren gewählt werden, um Kontinuität in die Vorstandsarbeit zu bringen.
    Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist ausreichend. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vom Vorstand berufen.
  4. Der Kassenwart hat jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen und zu erläutern.
  5. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

§ 9 Geschäftsjahr

   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassenwartes/der Kassenwartin.
  2. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. Es wird empfohlen, eine Ersatzperson zu wählen.

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Speicherung,
    • Bearbeitung,
    • Verarbeitung,
    • Übermittlung
    Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
    • Sperrung seiner Daten,
    • Löschung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat
      oder
    • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung  oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ober-Ramstadt, den 06. März 2015

Joachim Proff

1. Vorsitzender